Arbeitsgruppe für empirische Bildungsforschung e.V.

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Satzung des AfeB e.V.

Satzung der 'Arbeitsgruppe für empirische Bildungsforschung e.V., beschlossen von der Mitgliederversammlung des AfeB e.V. am 6. März 1975 mit Änderungen vom 19. Juni und 29. September 1975, von 7. Mai 1984 sowie von 28. Juli 1999.

 

§ 1 Name
Der Verein führt den Namen 'Arbeitsgruppe für empirische Bildungsforschung e.V.'.

 

§ 2 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Heidelberg. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Heidelberg unter der Register-Gerichts-Nummer 571 eingetragen.

 

§ 3 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erforschung von menschlichen Lern-, Kultur-, und Arbeitsprozessen sowie ihrer psychischen, sozialen, kulturellen, technischen, ökonomischen und politischen Bedingungen. Zu diesem Zweck betreibt der Verein ein Forschungsinstitut unter dem Namen des Vereins. Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Er verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 17 des Steueranpassungsgesetzes vom 16.10.1934 und der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953.

 

§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können werden
A) Personen, die hauptberufliche Mitarbeiter der Arbeitsgruppe für empirische Bildungsforschung sind
Personen können Mitglied werden, wenn dies dreiviertel der Vereinsmitglieder beschließen.
B) natürliche und juristische Personen und solche Personenvereinigungen, die unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen .können.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Der Antrag ist an den Vorstand zu richten und von diesem den Mitgliedern unverzüglich bekanntzugeben.
(3) Die Aufnahme erfolgt mit zwei Dritteln der Stimmen der Vereinsmitglieder.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod. Austritt, Ausschluß oder durch die Beendicnäna der Mitarbeit in dem vom Verein getragenen Forschungsinstitut.
1. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie wird mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende wirksam. Ein Austritt zu einer früheren Frist bedarf der Genehmigung des Vorstandes.
2. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluß der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
3. Die Mitgliedschaft von Mitarbeitern des vom Verein getragenen Forschungsinstituts endet gleichzeitig mit dem Ende des Dienstverhältnisses im Forschungsinstitut, sofern nicht die Mitgliederversammlung auf Antrag des Mitarbeiters mit zwei Drittel Mehrheit in das Fortbestehen der Mitgliedschaft einwilligt.
4. Die Mitgliedschaft anderer Personen, die keine hauptamtlichen Mitarbeiter/ innen des Instituts sind, endet 12 Monate nach ihrer Aufnahme in den Verein und muß jeweils entsprechend § 5, 1 A um weitere 12 Monate verlängert werden.

 

§ 6 Hitgliedsbeitrag
Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Über die Höhe und Fälligkeit beschließt eine ordentliche Jahresversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der Mitglieder. Mitglieder, die drei Monate mit ihrer Beitragszahlung im Rückstand sind und nach Mahnung innerhalb eines weiteren Monats nicht zahlen, können von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden (vgl. § 5, Abs. 4, Ziff. 2).

 

§ 7 Organe
Der Verein hat folgende Organe;
1. Die Mitgliederversammlung (§ 8)
2. Den Vorstand (§ 9)
3. Den Beirat {§ 10)

 

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens zweimal jährlich statt. Der Zeitraum zwischen zwei ordentlichen Mitgliederversammlungen soll acht Monate nicht überschreiten. Zwischen der Absendung der Einladungen und dem Tagungstermin einer ordentlichen Mitgliederversammlung soll eine Frist von mindestens drei Wochen liegen,
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand einberufen werden. Sie sind auf Wunsch von mindestens 1/4 der Mitglieder des Vereins binnen einer Frist von 14 Tagen einzuberufen.

(3) Die ordentliche und die außerordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstandsvorsitzenden oder stellvertretend durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich mit Vorschlag einer Tagesordnung. Für Satzungsänderungen bedarf es der Angabe der zu ändernden Paragraphen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Mitgliederversammlung wählt sich aus ihrer Mitte einen Versammlungsvorsitzenden .
(5) Jedes Mitglied hat l Stimme. Im Falle der Stimmengleichheit wird die Abstimmung wiederholt. Tritt auch hier wieder Stimmengleichheit ein, entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden*
(6) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
1. Änderung dieser Satzung
2. Beschlußfassung über die Verlegung des Sitzes des Vereins
3. Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins
4. Abwahl von Vorstandsmitgliedern (vgl. § 9, Abs. 1, S. 3 u. 4)
5. Erlassung der Geschäftsordnung, in der die Geschäftsverteilung im Vorstand und die Organisation des Instituts näher geregelt wird
6. Erlassung der Wahlordnung für die Vorstandsmitglieder und den Abschlußprüfer
7. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans, Personalplans und Forschungsplans
8. Festlegung von Richtlinien für die Forschungsarbeiten des Institutes
9. Wahl und Entlastung des Vorstandes sowie Festlegung
der Zahl der Vorstandsmitglieder 10. Wahl des Abschlußprüfers(7) Beschlüsse nach Maßgabe von Abs. 6, Ziff. 1-6 erfordern 2/3 Stimmen der Vereinsmitglieder. Für Beschlüsse nach Maßgabe von Abs. 6, Ziff 7 und 8 ist die Hälfte der Stimmen der Vereinsmitglieder erforderlich.
(8) Beschlüsse der Mitgliederversammlung in anderen Angelegenheiten des Vereins sind zulässig. Sie werden mit abso

luter Mehrheit der Stimmen der Vereinsmitglieder gefaßt.
(9) Die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden von einem durch den Versammlungsleiter zu bestimmenden Schriftführer niedergeschrieben und von ihm und dem Versammlungsleiter unterzeichnet und den Mitgliedern zugänglich gemacht.

 

§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der Vorstand bis zur Wahl des Nachfolgers im Amt. Der gesamte Vorstand oder einzelne Mitglieder können vor Ablauf der Wahlperiode durch eine zwei-Drittel-Mehrheit der Vereinsmitglieder abgewählt wer-den. Die Abwahl des Vorstandes oder eines Mitgliedes wird erst mit der Wahl eines Nachfolgers wirksam (siehe § 9, Abs. 10}.
(2) Der Vorstand besteht in der Regel aus mehreren Personen. In Ausnahmefällen kann die Mitgliederversammlung auch nur eine Person zum Vorstand wählen. Die Festlegung der Zahl der Vorstandsmitglieder hat vor Neuwahl mit einer zwei-Drittel-Mehrheit der Vereinsmitglieder zu erfolgen.
(3) Der Vorstand ist zugleich Geschäftsführer des Institutes "Arbeitsgruppe für empirische Bildungsforschung". Besteht er aus mehreren Personen, wird der Vorstandsvorsitzende getrennt gewählt.
(4) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, vertreten je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam den Verein nach außen. Besteht der Vorstand nur aus einer Person, vertritt dieser den Verein alleine nach außen.
(5) Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Forschungsinstitutes Arbeitsgruppe für empirische Bildungsforschung. Bei Einstellungen, Kündigungen und gehaltlichen Eingruppierungen von Mitarbeitern, Honorar-und Werkverträgen sowie Anwerbung und Annahme von Forschungsaufträgen ist, sofern der Vorstand aus mehreren Personen besteht, Einstimmigkeit erforderlich. Kommt diese nicht zustande, ist die Mitgliederversammlung binnen 14 Tagen einzuberufen,
(6) Der Vorstand leitet und überwacht den Fortgang der Arbeiten des Forschungsinstituts "Arbeitsgruppe für empirische Bildungsforschung" gemäß den Richtlinien nach § 8, Abs. 6, Ziff. 8
(7) Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden
(8) Der Vorstand bedarf zur Begründung von Verbindlichkeiten des Vereins gegenüber sich selbst der ausdrücklichen Ermächtigung der Mitgliederversammlung für jeden Einzelfall.
(9) In dem Fall, daß die Mitgliederversammlung Beschlüsse zur Satzung, zur Forschungs- oder Personalpolitik des Vorstandes fällt, die von diesem nicht getragen werden, so hat jedes Vorstandsmitglied das Recht, zurückzutre~ ten. Die Erklärung über die Rücktrittsabsicht im Falle solcher Entscheidungen muß der Mitgliederversammlung vor der betreffenden Abstimmung bekanntgegeben werden. Das zurückgetretene Vorstandsmitglied bleibt bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt (siehe § 9, Abs. 10).' Bis zu dieser Wahl ist der Vorstand nicht an den rücktritts-auslösenden Beschluß gebunden.
(1Q) Bei Abwahl oder Rücktritt des Vorstands oder von Vorstandsmitgliedern (siehe § 9, Abs. 1 und 9) hat bis längstens drei Monate nach der Abwahl oder dem Rücktritt eine Neuwahl zu erfolgen.

 

§ 1O Beirat
(1) Dem Verein soll ein Beirat zugeordnet werden. Dieser soll die Aufgabe haben, die Arbeit an den Forschungsprojekten des Vereins durch wissenschaftliche Beratung und sonstige Hilfeleistungen, insbesondere bei der praktischen Durchführung, zu fördern. Der Beirat kann mit einfacher Mehrheit Beschlüsse fassen, die der Mitgliederversammlung als Empfehlungen zur Beschlußfassung zugeleitet werden.
(2) Dem Beirat sollen angehören Vertreter von Institutionen und Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit in der Lage sind, die Aufgaben nach § 10, Abs. 1 zu erfüllen. Über die Berufung in den Beirat entscheidet auf Vorschlag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(3) Der Beirat wählt aus seiner Mitte jährlich einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Beirat tritt mindestens einmal jährlich auf Einladung durch seinen Vorsitzenden zusammen. § 8, Abs. 1, S. 3 gilt entsprechend.
(5) Die Arbeit im Beirat ist ehrenamtlich. Die Auslagen seiner Mitglieder können vom Verein erstattet werden.
(6) Der Vorstand berichtet dem Beirat regelmäßig über den Fortgang der Forschungsarbeiten. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Beirats mit beratender Stimme teil.

 

§ 11 Abschlußprüfung
Der von der Mitgliederversammlung gewählte Abschlußprüfer hat die Jahresrechnung zu prüfen und der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht zu erstatten. Er wird für die Dauer von einem Jahr von der Mehrheit der Vereinsmitglieder gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 12 Einhaltung der Gemeinnützigkeit
(1) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen (3) Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (Grundsatz der Vermögensbildung). Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden soll.

 

§ 13 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 3/4 der Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes be^ schließt, sind die Vorstandsmitglieder die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Das nach der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen fällt der Forschungsgruppe Bildung und Arbeit e.V. zu und ist von dieser für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird. Eine Änderung der Satzung hinsichtlich der Person des Anfallberechtigten bedarf der Genehmigung durch das Finanzamt.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung der Arbeitsgruppe für empirische Bildungsforschung e.V. am 6. tMärz 1975 beschlossen.
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(2) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten.